Gemäß § 126 SGB V müssen sich die Leistungserbringer die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln durch eine Präqualifizierungsstelle bestätigen lassen. Diese Bestätigungen sind von jeder Krankenkasse anzuerkennen.
Mit Ihrem Antrag auf Präqualifizierung haben Sie die entsprechenden Anforderungen aus den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nachzuweisen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die berufliche Qualifikation der fachlichen Leiter sowie allgemeine und versorgungsspezifische Anforderungen. Die von Ihnen zu erfüllenden Anforderungen richten sich maßgeblich nach Ihrem Tätigkeitsbereich: Sie sind z.B. abhängig von den Versorgungbereichen, in denen Sie tätig sind, dem von Ihnen gewählten Versorgungsweg und den Betriebsstätten bzw. Filialen, über die Sie die Versorgung der Versicherten gewährleisten.