Apr 12

17. Fortschreibung – Neue Kriterien ab dem 15.05.2024

Ab dem 15.05.2024 tritt die 17. Fortschreibung des GKV-Spitzenverbandes in Kraft. Die sich daraus ergebenden Änderungen können Sie den Unterlagen entnehmen, die wir für Sie unter ‚Präqualifizierungskriterien – 17. Fortschreibung‘ hinterlegt haben.

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Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 abs. 1b SGB V

Eine Übersicht der apothekenüblichen Hilfsmittel (Versorgungsbereiche) gemäß § 126 Abs. 1b SGB V finden Sie hier.

Wichtig: Weiterhin können Apotheker Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V abgeben und mit den Krankenkassen abrechnen, die nicht unter die  apothekenüblichen Hilfsmittel fallen. Hier eine Übersicht der entsprechenden Versorgungsbereiche (einschl. Hilfsmittelnummern).

Entfall von Nachweisen ‚allgemeiner‘ und ‚organisatorische‘ Anforderungen:

Mit Inkrafttreten der 17. Fortschreibung entfallen folgende allgemeine und organisatorische Anforderungen:

Erfüllung der geweberechtlichen Voraussetzungen (Auszug aus dem Gewerbezentralregister § 150 GewO)

  • Eigenerklärungen E01 (‚Bestätigung der Insolvenzfreiheit der Betriebsstätte‘, ‚Bestätigung der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen‘,  ‚Beachtung des Datenschutzes‘‚ ‚Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach § 128 SGB V eingehalten werden‘)
  • Eigenerklärung E02 (‚Für wieder einsetzbare Produkte: Sicherstellung , dass bei der Aufbereitung von wiedereinsetzbaren Hilfsmitteln die medizinprodukterechtlichen Anforderungen eingehalten werden‘, ‚Vorhaltung von Vorführ- und ggf. Testmustern (konfektionierte Produkte)‘, ‚Sicherstellung der zeitnahen Verfügbarkeit von Produkten und ggf. Zubehör und Ersatzteile‘. ‚Sicherstellung der sachgerechten Durchführung von Instandhaltung und Reparaturen‘) nicht mehr erbracht werden müssen.
  • Eigenerklärung E03 (‚Transportables, ausreichendes Produktsortiment für die Auswahl…‘, ‚Sicherstellung der sachgerechten Beratung und Einweisung des Versicherten durch qualifiziertes Personal‘).

Weiterhin erbracht werden muss nur noch die Anforderung ‚Sicherstellung der zeitnahen Versorgung vor Ort, d. h. im allgemeinen Lebensbereich/der häuslichen Umgebung des Versicherten‘ zu erbringen. Hierfür stellen wir Ihnen ab dem 15.05.2024 unsere überarbeitete Eigenerklärung E03 zur Verfügung.