Maßgebliche Änderungen
Maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung einer Bestätigung vorgelegen haben, sind der Präqualifizierungsstelle durch den präqualifizierten Leistungserbringer unverzüglich anzuzeigen. Der Leistungserbringer hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V weiterhin erfüllt werden.
Folgende Änderungen sind anzuzeigen:
Neue Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V sind nur hinsichtlich der geänderten Verhältnisse erforderlich, sofern die Bestätigung/Zertifikat über die Ausgangspräqualifizierung noch gültig ist.
Präqualifizierung
verlängern
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Damit Ihre Präqualifizierung auch nach dem gültigen Zeitraum von fünf Jahren weiterhin Bestand hat, müssen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der bestehenden Präqualifizierung stellen.
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, müssen Sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist bei uns die vollständigen Nachweisunterlagen einreichen, damit wir Sie für weitere fünf Jahre präqualifizieren können. Der rechtzeitige Eingang des Folgeantrages ist besonders wichtig, da bei vollständigen und fristgerecht eingereichten Unterlagen die bisher erteilte Präqualifizierungsbestätigung bis zur abschließenden Entscheidung durch uns aufrechterhalten bleibt. Somit ist sichergestellt, dass Ihre Präqualifizierung selbst bei längeren Bearbeitungszeiten nicht erlischt.
Wir werden Sie selbstverständlich rechtzeitig über den Ablauf der Fristen informieren, damit Sie Ihren Antrag bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist bei uns einreichen können.

