Gemäß §12i Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) unterliegt eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach §12f ausbildet, der Zulassung durch eine fachliche Stelle (Zertifizierungsstelle). Die Zulassung ist jährlich durch die fachliche Stelle zu überprüfen. Grundlage zur Prüfung und Zulassung der Ausbildungsstätten ist die Assistenzhundeverordnung (AHundV) Anlage 7 zu §29 Absatz 1 Satz 3 „Zulassung von Ausbildungsstätten“.
Mit Ihrem Antrag auf Zertifizierung haben Sie die entsprechenden Anforderungen aus der AHundV, Anlage 7 nachzuweisen. Es handelt sich hierbei vorrangig um die berufliche Qualifikation der fachlichen Leiter sowie der Umsetzung und Einhaltung der in der Erlaubnis nach §11 TierSchV geforderten Nachweise.
Die von Ihnen zu erfüllenden Nachweise richten sich unteranderem nach ihrer Ausbildungsmethode (Fremdausbildung / Selbstausbildung) sowie nach den von Ihnen ausgebildeten Assistenzhundearten.